Satzung des hessischen Landesverbands der Partei Klimaliste Deutschland

Name, Sitz und Tätigkeit des Landesverbands

  1. Der Landesverband trägt den Namen Klimaliste Hessen und die Kurzbezeichnung KLIMALISTE.
  2. Der Geltungs- und Tätigkeitsbereich des Landesverbands ist das Bundesland Hessen.
  3. Der Sitz des Landesverbands ist der Wohnort der oder des ersten Vorsitzenden.

Struktur und Gliederung

  1. Der Landesverband ist ein Gebietsverband gemäß §4 Absatz 2. des Parteiengesetzes der Partei Klimaliste Deutschland.
  2. Die Mitglieder der Klimaliste Hessen können weitere Gebiets(unter)gliederungen in Form von Verbänden gründen. Für diese gilt:
    1. Gebietsverbände können Kreisverbände für Landkreise in Hessen, Stadtverbände für kreisfreie Städte in Hessen, Ortsverbände für Kommunen hessischer Landkreise sowie Stadtbezirksverbände für Bezirke hessischer, kreisfreier Städte sein. Im Folgenden gelte der Begriff Kreisverband äquivalent für Stadtverband und Ortsverband äquivalent für Stadtbezirksverband.
    2. Das Geltungs- und Tätigeitsgebiet von Gebietsverbänden kann sich über mehrere Gebiete der selben Verwaltungsebene innerhalb des übergeordneten Gebietes erstrecken. Geltungs- und Tätigkeitsgebiete verschiedener Verbände der gleichen Verwaltungsebene dürfen sich nicht überlappen.
    3. Gebietsverbände tragen den Namen Klimaliste mit dem Zusatz des jeweiligen Gebietsnamens.
    4. Existiert für einen Ortsverband kein übergeordneter Kreisverband, wird der Ortsverband durch diese Satzung wie ein Kreisverband behandelt, sofern in einem Satz nicht explizit ausgeschlossen.
    5. Ortsverbände können keine weiteren Untergliederungen bilden.
    6. Alle Gebietsgliederungen haben Satzungsautonomie und können eigene Vorschriften verfassen, soweit sie nicht der Satzung und Ordnungen der übergeordneten Gliederungen widersprechen. Widersprüche mit der Satzung übergeordneter Gebietsverbände sind zeitnah aufzulösen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen der Landesebene verbindlich.
  3. Neue Gebietsverbände müssen gemäß vom Landesparteitag anerkannt werden.

Anerkennung des Grundkonsenses; Programm und Geltung der Satzung der Bundespartei

  1. Die Klimaliste Hessen bekennt sich zu
    1. der freiheitlichen, demokratischen, rechtsstaatlichen Grundordnung
    2. der unantastbaren Menschenwürde
    3. dem Sozialstaat
    4. der Freiheit der Menschen
    5. dem Grundkonsens der Klimaliste Deutschland
  2. Die Klimaliste Hessen kann sich anlässlich Wahlen oder zur inhaltlichen Ausrichtung ein Programm geben. Dieses bewegt sich im Rahmen des Grundkonsenses und wird mit einfacher Mehrheit vom Landesparteitag verabschiedet. Es kann durch Beschluss des Landesparteitags mit einfacher Mehrheit angenommen oder geändert werden.
  3. Es gilt die Satzung der Klimaliste Deutschland.
  4. Fehlt eine Regelung in der Landessatzung, gilt die Satzung der Bundespartei analog für die Landesebene. Dabei tritt die Landesebene an die Stelle der Bundesebene und die Kreis- oder Ortsebene an die Stelle der Landesebene.

Aufnahme und Austritt von Mitgliedern

  1. Mitglied der Klimaliste Hessen kann jede natürliche Person werden, die Mitglied der Bundespartei ist bzw. deren Mitgliedschaftsantrag an die Bundespartei stattgegeben wird.
  2. Mitglieder werden, wo vorhanden, weiteren Gebietsuntergliederungen der Klimaliste Hessen zugeordnet.
    1. Neue Mitglieder werden gemäß ihres Erstwohnsitzes den Gebietsverbänden (falls vorhanden) zugeordnet, die den Wohnsitz beinhalten.
    2. Ein Wechsel zwischen Gebietsverbänden innerhalb der Klimaliste Hessen aufgrund eines Wechsels des Erstwohnsitzes kann mit einem Monat Vorlaufzeit beim Vorstand des Gebietsverbands, in den das Mitglied wechseln möchte, beantragt werden.
  3. Das Mitgliederverzeichnis der Klimaliste Hessen wird zentral durch die Bundespartei geführt.
    1. Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand der Bundespartei unter Angabe des betreffenden Landesverbands beantragt.
    2. Der Aufnahmeantrag ist in Textform zu stellen.
    3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Landesverbands unter Anhörung der entsprechenden Gebietsverbände - sofern vorhanden - i.d.R. innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrags.
    4. Im Falle möglicher Verzögerungen ist die bewerbende Person in Textform zu unterrichten. Eine Ablehnung kann begründet werden.
    5. Einmal abgelehnte Personen können frühestens 6 Monate nach der Ablehnung bei der gleichen oder einer anderen Gebietsgliederung aufgenommen werden.
  4. Mitgliedern der Klimaliste Hessen ist es nicht gestattet
    1. Mitglied einer anderen Partei oder Wählergruppe zu sein, die nicht auf der vom Bundesparteitag festgelegten Whitelist aufgeführt ist;
    2. Mitglied einer Organisation zu sein, die gegen die in genanten Werte handelt;
    3. Mitglied einer Organisation zu sein, die auf der in definierten Unvereinbarkeitsrichtlinie gelistet ist;
    4. selbst den in genannten Werten zu widersprechen.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge. Ein Austritt ist gegenüber dem Vorstand der Bundespartei in Textform zu erklären.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht,
    1. an Veranstaltungen der Klimaliste Hessen teilzunehmen, sofern diese nicht explizit als nicht offen für alle Mitglieder deklariert sind,
    2. sich an der Erstellung des Landes(wahl)programms gemäß zu beteiligen,
    3. gemäß geltender Wahlgesetze über die Aufstellung von Landeswahlvorschlägen abzustimmen,
    4. gemäß geltender Wahlgesetze selbst für einen Listenplatz von Landeswahlvorschlägen zu kandidieren,
    5. teil von Landesarbeitsgruppen zu werden,
    6. der zuständigen Mitgliederverwaltung eine gültige E-Mail-Adresse mitzuteilen, die für Informationen über Parteiangelegenheiten genutzt werden kann. Für eine ordnungsgemäße Mitteilung ist eine E-Mail ausreichend.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet,
    1. Beiträge und Abgaben (falls erhoben) pünktlich zu entrichten,
    2. die in genannten Werte zu wahren,
    3. dem Ansehen der Partei sowie deren Strukturen keinen Schaden zuzufügen.

Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

  1. Wenn ein Mitglied die in genannten Pflichten nicht nachkommt, aber ein Ausschluss noch nicht in Frage kommt, kann der Vorstand der Klimaliste Hessen folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen:
    1. Rüge
    2. Verwarnung
    3. Verweis
    4. Enthebung von einem Parteiamt
    5. Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden
    6. das Ruhen der Mitgliedsrechte für einen begrenzten Zeitraum von maximal 2 Jahren
  2. Gegen eine Ordnungsmaßnahme kann das betroffene Mitglied Einspruch beim Schiedsgericht der Bundespartei einlegen. Es gelten die Bestimmungen und Fristen der Bundespartei.
  3. Ein mögliches Ausschlussverfahren erfolgt nach den Vorgaben der Satzung der Bundespartei. Als Ausschlussgrund gelten ergänzend schwere Verstöße gegen die Satzung des Landesverbands.
  4. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Ein solcher Vorstandsbeschluss gilt gleichzeitig als Antrag auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens. Das Schiedsgericht hat in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die Maßnahme nach Umfang und Fortdauer noch erforderlich ist. Soll die Maßnahme über die abschließende Entscheidung des Schiedsgerichts hinaus wirksam bleiben, so ist sie in dieser Entscheidung erneut anzuordnen; sonst tritt sie mit deren Bekanntmachung außer Kraft.

Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände

  1. Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände werden vom Vorstand des Landesverbands ausgesprochen oder von der Bundespartei Delegiert.
  2. Gegen Kreisverbände der Klimaliste Hessen, die Bestimmungen dieser Satzung missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Klimaliste Deutschland und derer Gebietsordnungen handeln, können verhängt werden:
    1. ein Verweis, ggf. verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,
    2. das Ruhen (eines Teiles) der Delegiertenmandate für Parteiorgane, die sich aus Kreisvertretern zusammensetzen, bis eine konkrete Auflage umgesetzt wurde,
    3. die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Schiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstands ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der jeweiligen Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des jeweiligen Vorstands beauftragen,
    4. die Aberkennung des Status eines Kreisverbands der Klimaliste Hessen.
  3. Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsgliederungen unterhalb eines Kreisverbands regelt der jeweilige Kreisverband in Satzungsautonomie.

Organe des Landesverbands

  1. Organe des Landesverbands sind
    1. der Landesparteitag
    2. die Land-Kreise-Kammer
    3. der Landesvorstand
  2. Mitglieder der Organe müssen Mitglieder des Landesverbands sein.
  3. Delegierte, die von den Kreisverbänden in Organe zu entsenden sind, werden von den Kreisverbänden für zwei Jahre gewählt.
    1. Die Anzahl Delegierte:r pro Kreisverband werden nach dem Verfahren von Sainte-Lague auf die Kreisverbände verteilt.
    2. Delegierte dürfen nicht Mitglied des Landesvorstands sein.
    3. Als Mitgliedszahl ist die Mitgliedszahl zum letzten 01.01., 01.04., 01.07. oder 01.10. zum Zeitpunkt der Einladung maßgeblich.
    4. Sollte ein Kreisverband gemäß diesem Verfahren über keine:n eigene:n Delegierte:n verfügen, wird diesem ein:e außerordentliche:r Delegierte:r gewährt.
    5. Ortsverbände (ohne Kreisverband) sind nicht entsendungsberechtigt.
    6. Die Gruppe der Parteimitglieder, die keinem Kreisverband angehören, wird gemäß ihrem Anteil unter allen Mitgliedern durch kreisfreie Deligierte vertreten; die Organisation der Wahl dieser Deligierten ist Aufgabe des Landesvorstands.
    7. Kreisverbände können eine Liste Delegierter Mitglieder aufstellen, von denen je nach aktueller Anzahl der Sitze für den jeweilligen Kreisverband die Obersten entsendet werden. Verhinderte Delegierte können gemäß Listenfolge von späteren Mitgliedern vertreten werden.
    8. Entsendet ein Kreisverband weniger Delegierte, als ihm gemäß Verteilungsverfahren zustehen, bleiben die übrigen Sitze vakant.
  4. Um die Delegierten zu ermitteln, übersenden die Kreisverbände das Wahlergebnis in einer eindeutigen Reihenfolge an den Landesvorstand.
    1. Bei Änderungen der Anzahl Delegierter, die auf einen Kreisverband entfallen, rücken weitere Personen nach oder verlieren ihren Platz.
    2. Die Quotierung wird innerhalb der Delegiertenplätze eines Kreisverbands durchgeführt.
    3. Wenn keine aktuelle Liste mit Delegierten vorliegt, oder die Wahlperiode ohne Nachwahl abgelaufen ist, bleiben die Sitze dieses Kreisverbands vakant.
  5. Die Organe des Landesverbands können sich jeweils eigene Geschäftsordnungen geben.
  6. Wenn nichts Abweichendes festgelegt ist, treffen Organe Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
  7. Ein Organ ist beschlussfähig, wenn ordentlich eingeladen wurde. Die jeweilige Geschäftsordnung kann ein Quorum und weitere Bedingungen bestimmen.
  8. Die Beschlüsse der Organe des Landesverbands sind stets zu protokollieren und allen Mitgliedern zeitnah zugänglich zu machen.
  9. Die Klimaliste strebt ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis in den Organen der Landesebene an. Außerdem wird ein besonderes Augenmerk auf Diversität gelegt.
  10. Verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse eines Landesparteiorganes ist, sofern das Organ nichts Anderes bestimmt, der Landesvorstand.
  11. Die Organe der untergeordneten Gebietsverbände werden durch die Satzungen der Gebietsverbände festgelegt.

Der Landesvorstand

  1. Der Landesvorstand führt den Landesverband nach Maßgabe dieser Satzung und der Beschlüsse der übergeordneten Parteiorgane.
  2. Der geschäftsführende Landesvorstand besteht aus
    1. zwei gleichberechtigten Vorsitzenden
    2. sofern gemäß einberufen einem/r Schatzmeister*in
  3. Es existiert ein erweiterter Vorstand, welcher den geschäftsführenden Vorstand um bis zu 5 Beisitzende ergänzt. Mit Landesvorstand sind im Folgenden geschäftsführender - und erweiterter Vorstand zusammen gemeint. Es gilt .
  4. Ab einer Anzahl von 5 Kreisverbänden gilt, dass aus einem Landkreis maximal zwei Personen im Landesvorstand vertreten sein können.
  5. Wer in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Bundespartei oder ihren Gliederungen steht, kann nicht Teil des Landesvorstands sein; Regelungen zur finanziellen Entschädigung des Landessvorstands bleiben davon unberührt.
  6. Mitglieder des Landesvorstands müssen von ihnen ausgeübte, bezahlte und unbezahlte Tätigkeiten, auch in Aufsichtsräten, Verbänden und Vereinen, gegenüber dem Landesparteitag im Rechenschaftsbericht offenlegen. Wer sich um einen Posten im Landesvorstand bewirbt, kann dies im Rahmen der Motivationsrede tun.
  7. Der Landesvorstand wird von einem/r der beiden Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von mindestens 96 Stunden einberufen.
  8. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen können gezahlt werden (Es gilt ), notwendige Auslagen werden ersetzt.
  9. Die reguläre Amtszeit von Mitgliedern des Vorstands beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sollen nicht mehr als 3 Amtszeiten in Folge bestreiten.
  10. Mitglied im Vorstand kann nur sein, wer auch Mitglied der Klimaliste Hessen ist.

Die Land-Kreise-Kammer

  1. Die Land-Kreise-Kammer ist nach dem Landesparteitag das zweithöchste beschlussfassende Gremium. Sie beschließt bis zum nächsten Zusammentreten des Landesparteitags die grundlegenden politischen und finanziellen Angelegenheiten. Sie organisiert und fördert auch die Prozesse der Meinungs- und Programmfindung innerhalb des Landesverbands. Ferner befasst sie sich mit allen Angelegenheiten, die der Landesparteitag an sie delegiert.
  2. Der Land-Kreise-Kammer gehören an:
    1. die Mitglieder des Landesvorstands, davon sind drei vom Landesvorstand ausgewählte Mitglieder mit Stimmrecht versehen,
    2. bis zu 45 weitere, stimmberechtigte Delegierte gemäß .
    3. gemäß ggf. außerordentliche Delegierte, die ebenfalls stimmberechtigt sind.
  3. Die Land-Kreise-Kammer kann mit einer Ladungsfrist von mindestens 2 Wochen vom Landesvorstand einberufen werden.
  4. Ein fünftel der Mitglieder dieser Kammer kann vom Vorstand die Einberufung einer Sitzung binnen 2 Wochen einfordern.
  5. Antragsberechtigt in der Land-Kreise-Kammer sind
    1. der Landesvorstand,
    2. die Organe der Gerbietsverbände innerhalb der Klimaliste Hessen,
    3. jede Arbeitsgemeinschaft auf Landesebene,
    4. eine beliebige Gruppe aus 20 Mitgliedern, die einen Antrag gemeinsam einbringen
  6. Redeberechtigt sind alle gemäß stimmberechtigten Mitglieder sowie bis zu 10 zu jeder Sitzung vom Landesvorstand zufällig ausgewählte, anwesende Mitglieder, die kein Parteiam inne haben.
  7. Die Land-Kreise-Kammer konstituiert sich, sobald fünf Kreisverbände der Landesverbands bestehen. Die ersten Delegierten werden gemäß der Mitgliedzahlen am Ende des Tages verteilt, an dem der fünfte Kreisverband dem Landesverband beitritt. Bis zur Konstitution der Land-Kreise-Kammer übernimmt der Landesparteitag die Aufgaben der Land-Kreise-Kammer.

Der Landesparteitag

  1. Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung des Landesverbands. Wenn die Mitgliederzahl des Landesverband 300 übersteigt und mindestens fünf Kreisverbände bestehen, wird statt einer Mitgliederversammlung eine Vertretendenversammlung (Delegiertenparteitag) abgehalten.
  2. Im Falle einer Vertretendenversammlung werden bis zu 52 Delegierte gemäß bestimmt.
    1. Gemäß ggf. außerordentliche Delegierte sind berechtigt, mit Rede-, Antrags- und Stimmrecht teilzunehmen.
    2. Außerdem sind die Mitglieder des Landesvorstands berechtigt, am Landesparteitag mit Rede- und Antragsrecht teilzunehmen.
  3. Der Landesparteitag tagt mindestens einmal im Jahr.
    1. Die Einberufung erfolgt durch Beschluss des Landesvorstands oder wenn mindestens 5% der Mitglieder des Landesverbands dies in Textform beim Landesvorstand beantragen.
    2. Der Landesvorstand lädt alle Mitglieder bzw. alle Delegierten in Textform mindestens zwei Wochen vorher ein.
    3. Ist der Vorstand handlungsunfähig, so kann ein außerordentlicher Parteitag einberufen werden, der ausschließlich der Neuwahl des Vorstands dient.
    4. Der Landesparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.
    5. Die Einladung muss Angaben zum Tagungsort (ggf. virtuell), Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, enthalten.
    6. Spätestens zwei Wochen vor dem Landesparteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut gegenüber den Mitgliedern zu veröffentlichen.
  4. Anträge können durch jedes Mitglied und jedes Organ des Landesverbands oder seiner Untergliederungen bis zum siebten Tag vor dem Zusammentreten des Landesparteitags gestellt werden. Anträge, die nicht von einem Organ des Landesverbands gestellt werden, müssen bis zum Zusammentreten des Landesparteitags von mindestens zehn Mitgliedern des Landesverbands unterstützt werden, um durch den Landesparteitag behandelt zu werden.
  5. Im Falle einer Mitgliederversammlung ist eine Stimmrechtsübertragung ausgeschlossen.
  6. Die Aufgaben des Landesparteitags sind insbesondere
    1. Beschlüsse über die Grundlinien der Politik der Klimaliste Hessen, über das Programm und die Ausrichtung des Landesverbands,
    2. Beschlüsse über diese Satzung und ihre dazugehörigen Ordnungen,
    3. Beschlüsse über die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Landesverbänden,
    4. Anerkennung von Gebietsverbänden in Hessen,
    5. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Landesvorstands,
    6. Entscheidung über die Teilnahme an der Wahl zum hessischen Landtag,
    7. Beschluss einer Wahlordnung zu Aufstellungsversammlungen für die Wahl zum hessischen Landtag und ggf. Bundestag und europäischen Parlament,
    8. Festlegung der Höhe der Entschädigungszahlungen für die Arbeit des Landesvorstands im Rahmen der dem Landesverband zur Verfügung stehenden Mittel,
    9. die Festlegung der Anzahl der Beisitze im erweiterten Vorstand,
    10. die Ein- oder Abberufung einer Finanzverwaltung (Schatzmeister*in, Kassenprüfer*innen, Konto),
    11. die Wahl des Landesvorstands,
    12. wenn gemäß erforderlich, die Wahl zweier Kassenprüfer*innen, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen.

Urabstimmung

  1. Über grundlegende Fragen des Programmes, der Satzung sowie über Antritte zu öffentlichen Wahlen kann eine Urabstimmung aller Mitglieder der Klimaliste Hessen erfolgen. Die antragsstellende Person ist verantwortlich für den Inhalt des Antrags zur Urabstimmung.
  2. Die Urabstimmung findet statt
    1. auf Antrag von mindestens 5 % der stimmberechtigten Mitglieder und mindestens 10 Mitgliedern,
    2. auf Antrag von 10 Gebietsverbänden,
    3. nach Beschluss eines Organs des Landesverbands.
  3. Der Landesvorstand führt die Urabstimmung durch. Sie muss binnen sechs Wochen nach Eingang des Antrages oder Beschlusses beim Landesvorstand abgeschlossen sein.
  4. Die Kosten der Urabstimmung trägt die Bundespartei.
  5. Ein einmal abgestimmter Inhalt kann erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Urabstimmung erneut Inhalt eines Urabstimmungsverfahrens sein.

Einreichung von Wahlvorschlägen

  1. Für die Aufstellung eines Listenvorschlags zu den in genannten Wahlen kann der Landesverband eine Aufstellungsversammlung abhalten.
  2. Form und Ladungsfrist der Aufstellungsversammlung entsprechen denen des Landesparteitags gemäß . Findet der Landesparteitag als Vertretendenversammlung statt, so bilden die selben Delegierten auch die Aufstellungsversammlung.
  3. Stimmberechtigt sind Parteimitglieder mit Erstwohnsitz in Hessen.
  4. Die Durchführung der Wahl regelt eine gemäß beschlossene Wahlordnung.
  5. Eine Aufstellungsversammlung kann im Zuge eines Landesparteitags stattfinden; eine Einladung unter Vorbehalt, dass der selbe Parteitag den Antritt zur Wahl vor Beginn der Aufstellungsversammlung beschließt, ist möglich.

Änderung der Satzung

  1. Die Landessatzung kann mit 2/3-Mehrheit durch den Landesparteitag der Klimaliste Hessen geändert werden.
  2. Soweit diese Satzung nichts Anderes bestimmt, erhalten Änderungen der Satzung einschließlich ihrer Bestandteile ihre Gültigkeit mit Verabschiedung.
  3. Die geänderte Satzung einschließlich ihrer Bestandteile muss der Landesvorstand spätestens ein Monat nach der beschlossenen Änderung an Stelle der alten Satzung veröffentlichen.
  4. Eine Satzungsänderung muss in der Einladung zum Landesparteitag angekündigt werden.

Landesarbeitsgruppen

  1. Alle Landesparteiorgane können, bei begründetem Bedarf, Landesarbeitsgruppen einsetzen. Die Beauftragung erfolgt in Textform und definiert die Rahmenbeschreibung bezüglich Zielsetzung, Ergebnisse und durchzuführenden Aufgaben.
  2. Beschlüsse der Organe des Landesverbands binden Arbeitsgruppen.
  3. Es soll mindestens eine Person als Koordination fungieren. Die Koordination ist den Organen der Landespartei gegenüber jederzeit auskunftspflichtig.
  4. Die Landesarbeitsgruppen können vom Landesvorstand ausgesetzt werden.

Auflösung und Verschmelzung

  1. Die Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbands kann nur durch einen Beschluss des Landesparteitags mit einer 3/4-Mehrheit beschlossen werden.
  2. Ein Landesparteitagsbeschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter allen Parteimitgliedern der Klimaliste Hessen mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen bestätigt werden. Jedem Mitglied sind dabei mindestens 10 Tage für die Abstimmung einzuräumen.
  3. Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann der Landesparteitag nur abstimmen, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesparteitags beim Landesvorstand in Textform eingegangen ist. Dieser informiert alle Mitglieder unverzüglich über diesen Antrag.

Unvereinbarkeitsrichtlinie der Klimaliste Hessen

  1. Der Landesparteitag kann eine Unvereinbarkeitsliste erlassen, die Organisationen aufzählt, mit denen eine Zusammenarbeit oder Doppelmitgliedschaft ausgeschlossen ist.
  2. Änderungen an der Unvereinbarkeitsrichtlinie der Klimaliste Hessen werden durch den Landesparteitag vorgenommen.
  3. Die Unvereinbarkeitsrichtlinie der Klimaliste Hessen gilt für alle Gebietsebenen Hessens.
  4. Gebietsgliederungen können keine ergänzende Unvereinbarkeitsrichtlinien beschließen.
  5. Sollte die Bundespartei (Klimaliste Deutschland) eine Unvereinbareitsliste erlassen, so gilt in Hessen die Vereinigungsmenge beider Listen.

Weitere Satzungsdokumente und Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung der Satzung oder Ordnungen der Bundespartei widersprechen, so hat die Satzung der Bundespartei Vorrang.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Satzung nicht berührt.
  3. Diese Satzung tritt mit Beschluss des Gründungsparteitags vom 12. Juni 2022 in Kraft.

Wahlordnung zur Aufstellung zu Landtagswahlen

Für die Aufstellung einer Landesliste sowie von Kreiswahlvorschlägen gelten folgende Grundsätze:

  1. Alle Listenplätze der Landesliste sowie die Bewerber/innen und Ersatzbewerber/innen eines Kreiswahlvorschlags werden jeweils in einer eigenen Abstimmung gewählt.
  2. Die Versammlung wählt zunächst per Akklamation eine Wahlleitung bestehend aus 2-4 Mitgliedern. Diese müssen selbst nicht Parteimitglied oder bei der Wahl der Kandidierenden stimmberechtigt sein.
  3. Stimmberechtigt bei der Aufstellung einer Landesliste sind alle anwesenden Mitglieder des Landesverbands. Stimmberechtigt bei der Aufstellung eines Kreiswahlvorschlags sind alle Mitglieder des Landesverbands mit Erstwohnsitz im betreffenden Wahlkreis oder - falls eine gemeinsame Aufstellungsversammlung für mehrere Wahlkreise abgehalten wird, die vollständig innerhalb des selben Landkreises oder der selben kreisfreien Stadt liegen - alle Mitglieder mit Erstwohnsitz in den Wahlkreisen, die zusammen aufgestellt werden. Eine Wahlberechtigung für den hessischen Landtag ist allgemein nicht erforderlich.
  4. Vor Beginn der Wahl stellt die Wahlleitung die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder fest. Sollten stimmberechtigte Mitglieder die Versammlung verlassen oder später dazu kommen, wird dies protokolliert.
  5. Die Wahl erfolgt geheim mittels hinreichend identischer Stimmzettel. Auf den Stimmzetteln sind die im betreffenden Wahlgang wählbaren Bewerber abgedruckt, sowie stets ein Feld "nein".
  6. Die Anzahl der ausgegebenen, wie auch in der Wahlurne zu Beginn der Auszählung befindlichen Stimmzettel muss mit der Anzahl der zum Wahlgang anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder übereinstimmen. Sollten stimmberechtigte Mitglieder die Teilnahme an der Wahl verweigern, ist dies zu protokollieren und von 3 zum Zeitpunkt der Feststellung anwesenden, anderen, stimmberechtigten Mitgliedern zu unterzeichnen.
  7. Die Wahl darf nur dann durchgeführt werden, wenn mindestens 3 Mitglieder daran teilnehmen.
  8. Bei der Auszählung werden ungültige Stimmen als "Nein" gewertet. Ein/e Bewerber/in ist gewählt, wenn er oder sie die absolute Mehrheit unter allen Bewerbenden sowie der "Nein"-Stimmen erhält.
  9. Hat in einem Wahlgang mit mehreren Bewerbenden niemand die absolute Mehrheit erhalten, scheidet die abgerundete Hälfte der Bewerbenden mit den wenigsten Stimmen aus und es findet eine (Stich)-Wahl unter den verbleibenden Bewerbenden statt.
  10. Eine Wahl in Abwesenheit ist möglich. Dafür müssen Bewerbende zuvor schriftlich in eigenhändiger Unterschrift der Wahl in Abwesenheit zugestimmt haben.
  11. Alle bei der Versammlung Anwesenden sind vorschlagsberechtigt. Vorgeschlagen werden können Anwesende oder solche Abwesende, deren Zustimmungserklärung und Zustimmung zur Wahl in Abwesenheit vorliegen.

Landesfinanzordnung

Zuständigkeit

  1. Die Landesfinanzverwaltung besteht aus einem:r Schatzmeister:in sowie zwei Kassenprüfenden.
  2. Der Person im Amt als Schatzmeister:in obliegt die Verwaltung der Finanzen, Erstellung des Rechenschaftsberichtes und der Buchführung.
  3. Den Personen im Amt der Kassenprüfenden obliegt die Verifikation der Rechenschaftsberichte. Sie können dazu jederzeit Einsicht in alle relevanten Finanzunterlagen bei dem oder der Schatzmeister:in anfordern.

Erhebung der Mitgliedsbeiträge

  1. Der Landesverband Hessen erhebt keine zusätzlichen Mitgliedsbeiträge über die der Bundespartei hinaus. Beiträge der Bundespartei von Mitgliedern des Landesverbands Hessen werden gemäß festgelegtem Anteil dem Landesverband zur Verfügung gestellt.

Untergliederungen der Finanzverwaltung

  1. Gebietsuntergliederungen des Landesverbands Hessen haben keine eigene Finanzverwaltung.
  2. Bei Bedarf kann die Finanzverwaltung des Landesverbands bestimmte Mittel für Gebietsuntergliederungen vorhalten, die nur mit Zustimmung der Vorstände der jeweiligen Untergliederung verwendet werden dürfen.

Vereinnahmen von Spenden

  1. Die Klimaliste Hessen ist berechtigt, Spenden anzunehmen. Es gelten die Vorgaben der Bundespartei (§5 der Bundesfinanzordnung).
  2. Spenden können zweckgebunden an Gebietsuntergliederungen gerichtet werden. Diese sind gemäß für die jeweiligen Gliederungen vorzuhalten.

Rechenschaftsbericht des Vorstandes

  1. Die Person im Amt als Schatzmeister:in sorgt für die fristgerechte Vorlage des Jahresrechenschaftsberichts (Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr) zum 31. März des Folgejahres beim Vorstand der Bundespartei.

Überschreitung

  1. Der Landesverband Hessen nimmt keine Schulden auf.

Landesschiedsgerichtsordnung

Grundlagen

  1. Die vorliegende Schiedsgerichtsordnung regelt das Verfahren des Landesschiedsgerichts des Landesverbands Hessen der Klimaliste Deutschland.
  2. Das Landesschiedsgericht ist ein Parteischiedsgericht im Sinne des § 14 Absatz 1 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz).
  3. Aufgaben und Zuständigkeiten des Landesschiedsgerichts ergeben sich aus dem Parteiengesetz, der Satzung der Klimaliste Deutschland und des Landesverbands Hessen, der Wahlordnung, der vorliegenden Schiedsgerichtsordnung und sonstiger Ordnungen der Klimaliste Deutschland.

Mitglieder des Landesschiedsgerichts

  1. Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts (nachfolgend „Schiedsrichter:innen“) sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Ordnungsmaßnahmen gegen Schiedsrichter:innen sind unzulässig. Schiedsrichter:innen können während der Amtszeit des Landesschiedsgerichts nicht abgewählt werden.
  2. Schiedsrichter:innen müssen Mitglieder der Klimaliste Deutschland sein.
  3. Schiedsrichter:innen dürfen nicht Mitglied des Vorstandes der Klimaliste Deutschland oder des Vorstands eines Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Klimaliste Deutschland oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen.
  4. Schiedsrichter:innen verpflichten sich mit der Annahme ihres Amtes, alle Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Über Ausnahmen entscheidet das Bundesschiedsgericht.

Wahl und Besetzung des Landesschiedsgerichts

  1. Das Landesschiedsgericht besteht aus drei amtierenden Schiedsrichter:innen und bis zu drei stellvertretenden Schiedsrichter:innen.
  2. Die amtierenden Schiedsrichter:innen und die stellvertretenden Schiedsrichter:innen werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren („Amtszeit“) vom Landesparteitag gewählt. Die Wahl und Nachwahl von amtierenden und stellvertretenden Schiedsrichter:innen ist als Listenwahl durchzuführen. Werden im Rahmen eines Landesparteitages sowohl amtierende Schiedsrichter:innen als auch stellvertretende Schiedsrichter:innen gewählt, so muss die Wahl der amtierenden Schiedsrichter:innen zeitlich vor der Wahl der stellvertretenden Schiedsrichter:innen erfolgen. Wiederwahlen sind möglich.
  3. Das Landesschiedsgericht bildet keine Senate.
  4. Scheidet ein:e amtierende:r Schiedsrichter:in während der Amtszeit des Landesschiedsgerichts aus, so rückt innerhalb von spätestens vier Wochen der/die stellvertretende Schiedsrichter:in in der Rangfolge der in der Wahl erhaltenen Stimmenanzahl nach. Sind keine stellvertretenden Schiedsrichter:innen verfügbar, so kann eine Nachwahl bei einem Landesparteitag durchgeführt werden. Nachwahlen gelten nur für den Rest der Amtszeit des Landesschiedsgerichts.

Geschäftsstelle und Aktenführung

  1. Die Geschäftsstelle des Landesschiedsgerichts hat ihren Sitz beim Landesverband der Klimaliste Hessen.
  2. Die Entscheidungen des Landesschiedsgerichts sind an dessen Geschäftsstelle für mindestens zehn Jahre aufzubewahren, die übrigen Akten für mindestens fünf Jahre.

Befangenheit

Die Regelungen zur Befangenheit des Bundesschiedsgerichts gelten für das Landesschiedsgericht entsprechend.

Zuständigkeit des Landesschiedsgerichts

  1. Das Landesschiedsgericht entscheidet in den folgenden Fällen:
    1. Anfechtung der Wahlen innerhalb des Landesverbands Hessen auf Landes- oder kommunaler Ebene,
    2. Anfechtung der Beschlüsse der Organe des Landesverbands Hessen,
    3. Auseinandersetzungen oder Streitigkeiten zwischen Gebietsuntergliederungen der Klimaliste Hessen untereinander oder mit dem Landesverband,
    4. Auseinandersetzungen oder Streitigkeiten zwischen den Organen des Landesverbands Hessen untereinander,
    5. in allen sonstigen in der Satzung des Landesverbands Hessen festgelegten Fällen, sofern der Landesverband oder eines seiner Organe oder seiner Gebietsuntergliederungen Antragsgegner ist.

Antragsberechtigung

  1. Antragsberechtigt sind:
    1. der Landesvorstand und die Land-Kreise-Kammer,
    2. der Vorstand jedes Gebietsverbands, der in der Sache rechtlich betroffen ist oder für das betroffene Parteimitglied zuständig ist,
    3. jedes Parteimitglied, soweit es ein rechtliches Interesse an der Entscheidung des Landesschiedsgerichts darlegen kann.
  2. In Verfahren gemäß und (Anfechtung von Wahlen und Beschlüssen) sind ferner antragsberechtigt: Ein Zehntel der stimmberechtigten Teilnehmer der Versammlung, die die angegriffene Wahl vollzogen oder den Beschluss gefasst hat.
  3. Sieht die Satzung der Klimaliste Deutschland für weitere Personen, Organe oder Vereinigung eine Antragsberechtigung in bestimmten Fällen vor, so sind auch diese antragsberechtigt.
  4. Die Anfechtung einer Wahl oder eines Beschlusses ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf desjenigen Tages zulässig, an dem die Wahl oder Beschlussfassung stattgefunden hat. Anfechtbar ist eine Wahl nur dann, wenn der behauptete Mangel geeignet war, sich auf das Ergebnis der Wahl auszuwirken.

Verfahrensbeteiligte

Es gilt der Paragraph zu Verfahrensbeteiligten der Bundesschiedsgerichtsordnung entsprechend.

Schlichtung

Es gilt der Paragraph zu Schlichtung der Bundesschiedsgerichtsordnung entsprechend.

Eröffnung des Verfahrens

Es gilt der Paragraph zu Eröffnung des Verfahrens der Bundesschiedsgerichtsordnung entsprechend.

Hauptsacheverfahren mit und ohne mündliche Verhandlung

Es gilt der Paragraph zu Hauptsachverfahren der Bundesschiedsgerichtsordnung entsprechend.

Einstweilige Verfügung

Es gilt der Paragraph zu Einstweilige Verfügung der Bundesschiedsgerichtsordnung entsprechend.

Entscheidungsbefugnis des Landesschiedsgerichts

Es gilt der Paragraph zu Entscheidungsbefugnis der Bundesschiedsgerichtsordnung entsprechend.

Schiedssprüche und Beschlüsse

Es gilt der Paragraph zu Schiedssprüche und Beschlüsse der Bundesschiedsgerichtsordnung entsprechend.

Kosten

Es gilt der Paragraph zu Kosten der Bundesschiedsgerichtsordnung entsprechend.

Ergänzende Vorschriften

Es gilt der Paragraph zu Ergänzenden Vorschriften der Bundesschiedsgerichtsordnung entsprechend.